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Schuldner gegenwaͤrtig gehoͤrt, und worauf er die Hypo⸗ theke der Foderung bewilligt. Von allen jſeinen gegenwaͤr⸗ tigen Guͤtern kann er jedes namentlich der Hypotheke un⸗ terwerfen.
Zukuͤnftige Guͤter konnen nicht mit Hypotheke beſtrickt werden.
2130. Wenn indeſſen die gegenwärtigen freien Guter des Schuldners fuͤr die Sicherheit der Foderung unzulang⸗ lich ſind: ſo iſt es ihm unbenommen, mit Erwaͤhnung, daß dieſelben unzulaͤnglich ſind, ſeine Einwilligung dahin zu ge⸗ ben, daß jedes Gut, das er in der Folge an ſich bringen wird, und ſo wie er es an ſich bringt, fuͤr die Foderung hypothekariſch haften ſolle.
2131. Auch in dem Falle, wo das gegenwaͤrtige un⸗ bewegliche Gut oder die unbeweglichen Guͤter, welche unter der Hypotheke liegen, zu Grunde gegangen oder ſo viel ſchlechter geworden ſind, daß ſie dem Glaubiger keine hin⸗ reichende Sicherheit mehr gewaͤhren, kann letzterer entweder gleich ſeine Bezahlung fodern, oder einen Zuſatz zu ſeiner Hypotheke erwirken.
2132. Vertragmäßige Hypotheken ſind nur in ſo weit guͤltig, als die Summe wofuͤr ſie bewilligt werden, in der urkunde gewiß und beſtimmt iſt. Haͤngt das Daſeyn der aus einer Verbindlichkeit herruͤhrenden Foderung von einer Bedingung ab, oder iſt ihr Werth unbeſtimmt: ſo kann der Glaͤubiger die Einſchreibung, wovon unten die Rede ſeyn wird, nicht verlangen, als bis zum Betrag eines Schätzungs⸗ werthes, den er ausdruͤcklich erklaͤrt. Der Schuldner kann, je nachdem die Umſtande ſind, dieſen angegebenen Werth herabſetzen laſſen.
2133. Eine einmal erworbene Hypothek erſtreckt ſich auf alle Verbeſſerungen, welche das damit behaftete Gut er⸗ halten hat.
i b ſchnitt. Vom Range der Hypotheken unter ſich.
Art. 2134. Unter den Glaͤubigern hat die Hypothek, ſie mag nun geſetzlich oder gerichtlich, oder vertragmaͤßig ſeyn, ihren Rang nur von dem Tage an, wo ſie der Glaͤu⸗ biger in die Buͤcher des Hypothekenverwahrers, nach der


