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undzwanzig Tage nämlich vor der Erauung wird das Auf⸗ gebot in die Tagsordre geſetzt, und zwar in die Tagsordre des Corps, wenn die abzurufende Perſon zu einem ſolchen gehoͤrt, und in die Tagsordre der Armee oder Armeeabthei⸗ jung, wenn jene Perſon ein Offizier vhne Truppen oder ſonſt ein Angeſtellter iſt, der dazu gehoͤrt.
95. Unmittelbar nach der Einſchreibung einer uͤber die Trauung aufgeſetzten Acte in das Regiſter, veranſtaltet der Offizier, dem die Fuͤhrung deſſelben obliegt, eine Ausferti⸗ gung davon, und ſendet ſie dem Beamten des Civilſtandes an dem Orte, wo die nunmehrigen Eheleute zuletzt wohn⸗ haft waren.
96. Die Sterbeacte ſetzt bei jedem Corps der Quar⸗ tiermeiſter auf, und in Ruͤckſicht auf die Offiziere ohne Truppen und ſonſtige Angeſtellten, thut es der Revuͤein⸗ ſpector der Armee, auf das Zeugniß dreier Zeugen. Ein Auszug aus dieſen Regiſtern wird binnen zehn Tagen dem Beamten des Civilſtandes an dem Orte geſandt, wo der Verſtorbene zuletzt wohnhaft war.
97. Stirbt jemand in den wandelbaren oder feſten Militairſpitälern, ſo iſt der darin angeſtellte Director gehal⸗ ten, eine Acte daruͤber anzufertegen, und dem Quartirmei⸗ ſter des Corps, oder dem Revlleinſpector der Armee oder Armeeabtheilung zu uͤberſenden, wozu der Verſtorbene ge⸗ horte. Die letzten ſchicken ſodann eine Ausfertigung davon an den Beamten des Civilſtandes in dem Orte, wo der Verſtorbene zuletzt wohnhaft war.
98. In allen Fällen, wo dem Beamten des Civilſtan⸗ des im Wohnorte der Betheiligten Ausfertigung einer Civil⸗ acte von der Armee uͤberſchickt wird, trägt er dieſelbe unver⸗ zuͤglich in die Regiſter ein.
Sech ſtes Capitel. Von Berichtigung der Civilſtandsacten. Art. 99. Wenn die Berichtigung einer Acte uͤber den Civilſtand gefodert wird, ſo hat das geeignete Gericht, auf
Antrag des Staats⸗Procurators, uͤber eine ſolche Fode⸗ rung zu ſprechen, jedoch mit Vorbehalt der Apell oder
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