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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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lich in Ruͤckſicht auf diejenigen, welche außerhalb des Ge⸗ bietes des Staates angefertigt werden, und Militair- oder ſonſtige Perſonen zum Gegenſtande haben, die im Gefolge der Armeen angeſtellt ſind. Dabei aber ſind folgende be⸗ ſondere Verfuͤgungen zu beobachten.

89. Der Quartiermeiſter in jedem Corps eines oder mehrerer Bataillone oder wadronen, und der komman⸗ dirende Hauptmann in jedem andern Corps, verſehen die Stelle des Beamten des Sauiue Was die Offiziere ohne Truppen und die Perſonen betrifft, welche bei der Armee angeſtellt ſind, ſo niſe in Nücſcht auf ſie den nämlichen Dienſt der bei der Armee oder Abtheilung be⸗ findliche Revuͤeinſpector.

90. Bei jedem Truppencorps wird ein Regiſter ge⸗ fuͤhrt, und darin die Acten des Civilſtandes verzeichnet, welche die in dieſem Corps befindlichen Individuen veran⸗ laſſen. Ein anderes Regiſter wird gefuͤhrt bei dem Stab der Armee oder Armeeabtheilung, und enthaͤlt jene Civil⸗ acten, welche die Offiziere ohne Truppen und ſonſtige bei der Armee angeſtellte Perſonen veranlaſſen. Dieſe Regi⸗ ſter werden verwahrt, wie die andern Regiſter der Trnp⸗ penabtheilungen oder Staͤbe, und in die Kriegsarchive hin⸗ kercgn ſobald die Trup penabt heilungen oder Armeen auf das Gebiet des Sta zuruͤckg tgekommen

91. Die Pflicht, die Regiſter zu numeriren und einen Handzug. uf zu ſetzen, hat in jedem Corps der Offi⸗ zier, der es befehligt, und bei den Staͤben, der Chef des Generalſtabs.

92. Die Angabe der Geburten geſchiebt bei der Armee in den erſten zehn Tagen nach der Niederknunft.

93. In den erſten zehn Sugei nach der Einſchreibung einer Geburtsacte in beſagtes Regiſter macht der Offizier, dem die Fuͤhrung des Civil lſtandsregiſters. obliegt, einen Aus⸗ zug davon, und ſendet ihn an den Beamten des Civilſtan⸗ des in dem Orte, wo der des Kindes, oder wenn dieſer nicht bekanut iſt, die Mutter zuletzt gewohnt hat.

94. Die Eheverkuͤndigungen oder Aufgebole der Mi⸗ litair- oder ſonſti en im Gefolge der Armeen angeſtellten Perſonen geſchehen in ihrem letzken Wohnorte. Ueb erdies iſt in ihrer Rücſicht 6 Folgendes zu beobachten. Fünf