Druckschrift 
Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
454
Einzelbild herunterladen

464

Zeugungsunvermoͤgen/ 313.

Zuruͤckbringen. Wer und was zuruͤckgebracht werden muß, 329. 344. Was nicht zuruͤck gebracht werden muß, 347. 8a8. 349. 852. Wie das Zuruͤckbringen geſchiebt, 863. Das Zuruͤckbringen eines unbeweglichen Gures von einem Er⸗ ben, 367. Jenes des Gatten, 1468, 1469.

Zuruͤcknahmen · Eheliche Zuruͤcknahme der Frau, 1471.

Zuruͤckfoderung.(gerichtliche) Die Rechtsklage darauf oder auf die ubertriebenen Schenkungen kann durch die Erben in Ausubung gebracht werden, 930.

Zwang korperlicher(der) hat wegen mehreren urſachen ſtatt, 2060. Vorzuͤglich wegen des Stellionats, 2069. Er kann in den Akten aus keiner andern Urſache ausgeſprochen und ausbedungen werden, als jenen die in den Art. 2059. z660 und 2063 angefuhrt ſind. Er kann nie fuͤr eine Sum⸗ me, die geringer als 300 Franken iſt, verordnet werden, 2066. Er hat nur in Gefolge eines Urtheils ſtatt, 2067. Die Vollziehung hindert die gerichtliche Verfolaungen auf das Vermögen nicht 2060. Gegen Weiber und Loͤchter kann er nur wegen Stellionat ausgeſprochen werden, 2066. Er kann in keinem Falle gegen Minderjährige ausgeſpro⸗

chen werden, 2064.