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Wohnung(die) wird wie die Nutznießung erworben und verlohren, 625. Dieſes Recht wird nach der Urkunde, welche es errichtet hat, angeordnet, 6ag. Es beſchraͤnkt ſich auf das was zur Wohnung desjenigen, dem ſie gebuͤhrt, und jener ſeiner Familie noͤthig iſt, 633. Es kann nicht an einen andern verlehnt noch abgetreten werden, 634. Die wirkliche Wohnung an einem Orte beſtimmt den Wohn⸗ ſitz daſelbſt, 103.
5.
Zahlungsunfahigkeit(die) eines Erben, 376. 386.
Zaun(ein) zwiſchen zwei Guͤtern wird als Scheidezaun an⸗ geſehen, 670. Er kann nur auf einen halben Meter Ent⸗ fernung von der Scheidungslinie angelegt werden, 671.
Zeugen(die) bei den Urkunden des buͤrgerlichen Standes muͤſſen maͤnnlichen Geſchlechts und wenigſtens ein und zwan⸗ zig Jahre alt ſein, 37. Bei den Geburtsakten muͤſſen es zwei ſein, 56. Sieben Zeugen aus dem einen oder andern Geſchlechte muͤſſen die Offenkundigkeitsurkunde unterſchrei⸗ ben, die bei der Heurath die Geburtsurkunde erſetzen ſoll⸗ 71. Die Ehe wird in Gegenwart von vier Zeugen gefeiert, 76. Die Sterbeurkunden werden auf die Erklaͤrug von zweien Zeugen niedergeſchrieben, 7s. Die fuͤr die Ebe⸗ ſcheidung vorgeſchlagenen Zeugen koͤnnen auf das jederſeitige Begehren der Partheien beſeitigt werden, 250. Alle andre Verwanden, nur die Abkoͤmmlinge nicht, und das Geſinde, koͤnnen bei der Eheſcheidungshandlung Zeugen ſein, 251. Die Thatſachen, auf welche hin man die Unterſagung be⸗ gehrt, muͤſſen ſchriftlich verfaßt und durch Zeugen bewieſen werden, 403. Der Beweiß der Kindſchaft kann in Ermang⸗ lung von urkunden durch Zeugen gemacht werden, 323. Man muß zwei Notarien und zwei Zeugen oder einen No⸗ tarius und vier Zeugen zur Aufnahme eines Deſtaments haben, 971. Alle Zeugen muͤſſen das Seſtament unterſchrei⸗ ben, auf dem Lande iſt es genug wenn nur die Haͤlfte unterſchreibt, 74. Wenn das Teſtament myſtiſch iſt, ſo ſoll die Unterzeichnungsurkunde von ſechs Zeugen unter⸗ ſchrieben werden, 976. Die bei einem Leſtamente gegen⸗ wärtige Zeugen muͤſſen maͤnnlichen Geſchlechts, großjaͤhrig, Bewohner des Reichs und im Genuße ibrer buͤrgerlichen Rechte ſein, o30. Wann der Zeugenbeweiß nicht angenom⸗ men wird, 1341.


