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gebohrnes Kind nicht anerkenne, abgewieſen wird, 314. Die Entſchuldigungen zur Nichtannahme der Vormundſchaft ſind nicht annehmbar, als wenn ſie unverzuglich gemacht werden, 433. Der Miterbe, welcher ſein Loos im Ganzen oder Tbeilweiſe veraͤuſſert hat, wird mit dem Begehren, die Sheilung zu zernichten, nicht mehr angenommen, 892.
Einwilligung. Wann und wo ſie nothwendig iſt? 1108. ra6. 148. 238. Die beiderſeitige Einwilligung der Gatten kann eine Urſache zur Eheſcheidung ſein, 233.
Tinwurf gegen eine Heurath, wer ihn machen kann? 172. 173. 174. In welcher Zeit uͤber die Aufhebung des Ein⸗ wurfs geſprochen werden muß, 177. 178. Die Einwendungs⸗ urkunden muͤſſen von den Einwendenden unterſchrieben wer⸗ den, 66. und die Eigenſchaft ausdruͤcken, welche zum Einwande berechtiget, 176.
iſenhaͤmmer, die nicht auf Pfeilern ruhen und keinen Ebeil des Gebaͤudes ausmachen, ſind bewegliches Gut, 631.
Empfangniß. Die Wirkung jener einer Frau ſechs Mo⸗ nathe vor der Ebe, 1ss. Das in dem Augenblicke der Schenkung empfangene Kind kann unter Lebenden Geſchen⸗ ke empfangen, Jo6. Jenes, das bei Eroͤffnung einer Ver⸗ laſſenſchaft noch nicht empfangen iſt, kann nicht erben, 728. Das waͤbrend der Ehe empfangene Kind hat den Ehemann zum Vater, 312.
Entlaſſung(die) hat von rechtswegen durch die Ehe ſtatt, 476. Wann kann der Minderjaͤhrige entlaſſen werden, a77. 47s. Was der entlaſſene Minderjhrige thun oder nicht thun kann, 483. 4s4. 486. Der einen Handel treiben⸗ de entlaſſene Minderjährige it, was ſeinen Handel an⸗ geht, großjaͤhrig, 487.
Entſchaͤdigung. Wem ſie gebuͤhrt, 174a. Worin ſie be⸗ ſteht, 1746. 1747. Der Eigenthuͤmer der keinen Ausweg auf den oͤffentlichen Weg hat, kann unter Bezahlung der Entſchaͤdigung einen ſolchen begehren, 682.
Erbe(der) unter der Rechtswohlthat des Inventariums hat
drei Monathe um die Aufnahme zu machen und vierzig
Tage, um uber derſelben Annabme zu berathſchlagen, 795.
Strafe des Erben, welcher ſich der Verheelung in dem
Inventarium ſchuldig gemacht, sor. Die rechtmaͤßigen
Erben treten von rechtswegen in die Guͤter des Verſtorbe⸗
nen, 724. Die naturlichen Kinder ſind keine Erben, 736.


