Druckschrift 
Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
424
Einzelbild herunterladen

424

Thebruch,(der) iſt eine urſache zur Eheſcheidung, 229. 298. Wann der Ehemann berechtigt iſt, das Kind nicht anzuerkennen, 313.

Ehegatten Wann die Benennung eines Ehegatten angeſpro⸗ chen werden kann, 194.

Eheſcheidung.(die) Weswegen ſie begehrt werden kann? 229. 231. 232. Sie kann aus beiderſeitiger Einwilligung ſtatt haben, 233. Aus was immer fur einer Urſache ge⸗ ſchiedene Gatten, koͤnnen einander nie mehr heurathen, 295. Alter zur Eheſcheidung mit beiderſeitiger Einwilligung, 75. Sie kann erſt zwei Jahre nach der abgeſchloſſenen Ehe ſtatt haben, 276. Wann ſie nicht mehr ſtatt hat, 287. Bei der Eheſcheidung mit beiderſeitigen Einwilligung ſind die Gatten verbunden, ibre gegenſeitige Rechte in Ordnung zu ſetzen, 279. Wann die geſchiedenen Ehegatten ſich wie⸗ der verheurathen doͤrfen? 297. Wo wird die Eheſcheidung betrieben, 234. Indeſſen hat der Ebemann die einſtweilige Obſorge der Kinder, 267. Pflicht der Frau, die das Do⸗ mizilium ihres Ebemannes verlaͤßt, 26s. Die Rechtsklage auf Eheſcheidung erloͤſcht durch die Wiederverſoͤhnung der Ehegatten, lanz. Die Eheſcheidung vor der Verkundigung des Napoleonſchen Geſetzbuches. Zuſatz Seite 396.

Eid(der) iſt entſcheidend und gerichtlich, 1357. Wem er aufgetragen werden kann, 2267. Woruͤber er aufgetragen werden kann, 1358. 1359. Dieſer kann ihm auch dem an⸗ dern uͤbertragen, wenn die Thatſache beiden Partheien per⸗ ſönlich iſt, 1362. Der gerichtliche Eid kann der andern Parthei nicht uͤbertragen werden, 1368.

æigenſchaft. Wie man die Eigenſchaft eines Franzo⸗ ſen verliert, 17. Wie man ſie wieder erhaͤlt, 18. Die in einer Urkunde angenommene Eigenſchaft eines Erben hat die Annahme der Erbſchaft zur Folge, 773. Waͤhrend der dem Erben unter der Rechtswoblthat des Inventariums zugeſtandenen Zeitfriſt kann er nicht gezwungen werden, dieſe Eigenſchaft anzunehmen, 797.

Eigenthum. Wie es erworben und uͤbertragen wird, 711. 712. Wozu es Recht gibt,§a6. 551. 552. Recht des Ei⸗ gentbuͤmers eines Grundſtuͤckes, auf dem ein Dritterer Pflanzungen oder Baulichkeiten angelegt hat, 665. Die Anſchwemmung iſt den auf das Ufer ſoßenden Eigentbuͤ⸗

mern zum Vortheil, 556.