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Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
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haben, ferner das ſechste Kapitel des Titels von der Ehe,

enthaltend die wechſelſeitigen Rechte und Pflichten der Ehe⸗

leute, vorleſen. Er ſoll ſich von jeder Parthei, und zwar

von einer nach der andern die Erklaͤrung geben laſſen, daß ſie

einander zu Mann und Frau nehmen wollen; darauf ſoll er

im Namen des Geſetzes den Ausſpruch thun, daß ſie ehelich

miteinander verbunden ſind, woruͤber er denn auf der Stelle

Urkunde zu errichten hat.

76. Die Heurathsurkunde ſoll angeben

tens. Die Vornamen, den Namen, das Gewerbe, das Alter, die Geburtsorte und Domizile der Gatten;

ztens. Ob ſie voll⸗ oder widerjaͤhrig ſind;

ztens. Die Vornamen, den Namen, das Gewerb und die

Domizile der beiderſeitigen Aeltern.

gtens. Die Einwilligung der Aeltern, Großaͤltern und jene der Familie, im Fall ſolche erforderlich iſt;

Stens. Die ehrerbietigen Anträge, wenn ſolche gemacht worden;

6tens. Die Verkuͤndigungen in den verſchiedenen Domizilen;

7tens. Die Oppoſizionen/ wenn dergleichen eingeworfen wor⸗

den, ihre Beſeitigung, oder die Meldung, daß keine ſtatt hatten;

gtens. Die Erklaͤrung der die Ehe ſchließenden Partheien, daß ſie einander heurathen wollen, und den Ausſpruch des oͤffentlichen Beamten, daß ſie ehelich verbunden ſind;

otens. Die Vornamen, die Namen, das Alter, die Gewerbe und Domizile der Zeugen und ihre Erklärung, ob ſie mit den Partheien verwand oder verſchwaͤgert, und von wel⸗ cher Seite und in welchem Grade ſie es ſind.

Viertes Kapitel. Von den Sterbe⸗Urkunden.

. Ohne eine von dem Beamten des buͤrgerlichen Stan⸗ des auf frei Papier und unentgeldlich ausgefertigte Ermaͤch⸗ tigung darf keine Beerdigung ſtatt haben. Auch darf dieſelbe nicht gegeben werden, bis ſich dieſer Beamte zu dem Ver⸗ ſtorbenen begeben und des erfolgten Todes verſichert hat, und bis vier und zwanzig Stunden nach dem erfolgten Hintritt voruͤbergegangen ſind; die Falle ſind jedoch ausgenommen⸗ welche durch die Polizeiverordnungen vorgeſehen ſind⸗

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