Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
Seite
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des erſten Buchs des Code Napoléon unter den vorgeſchlagenen organiſchen Modificationen reſultiren wird.

Die Gerichtsverfaſſung wird folgende Geſtalt annehmen:

1) Der ganze deutſche Prozeß wird wie bisher fortdauern.

2) Die drei Inſtanzen und der von den Aem⸗ tern oder Stadtgerichten anbeginnende Inſtanzenzug wird als Regel beibehalten werden.

3) Das Perſonenrecht betreffende Rechtsſachen werden wie es auch bisher meiſtens der Fall war gleich in der erſten Inſtanz bei den Ober⸗ gerichten anhaͤngig, und nur durch zwei Inſtanzen verhandelt werden. Sie werden dagegen ſich der Controlle des Ministère public zu erfreuen haben, die Gruͤndlichkeit und Umſicht der Entſcheidung wird dadurch dasjenige wieder gewinnen, was ſie durch den Abgang einer Inſtanz etwa verliert.

4) Die geiſtlichen Gerichte werden als eigne Gerichte aufhoͤren. Ihre Funktionen werden in den Schoos der Civil-Obergerichte verlegt werden. Die⸗ ſe werden in Eheſachen nicht als Civil⸗ ſondern als geiſtliche Gerichte erkennen.

50 Die privilegirte Gerichte barkeit des geiſtli⸗ chen Standes wird ebenfalls aufhoͤren.

6) Bei der zweiten und dritten Inſtanz wird eine bisher gaͤnzlich unbekannte Juſtiz⸗Eontrolle ein⸗ treten vorzuͤglich fur diejenigen Rechtsſachen, fuͤr welche das Obergericht als erſte Inſtanz erkennt. So wie es jetzt einen Inſtanzenzug giebt, ſo wird es eine Hierarchie der ſie begleitenden Eontrolle geben. Die bei dem Obergericht eintretende iſt der dem Oberap⸗ pellationsgericht beigeordneten, und letztere dem Ju⸗ ſtizminiſterium ſubordinirt.

7) Die Juſtiz wird mit der Regierung und Ge⸗ ſetzgebung blos durch das Organ des JIuſtizminiſte