Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
Seite
171
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I

Die Landſchreiber duͤrfen nicht mehr wie bisher Ungelehrte ſeyn.

Die Aufnahme des ganzen franzoͤſiſchen Nota⸗ riats mit dem ihm eigenthuͤmlichen Regime iſt aller⸗ dings in der Folge nothwendig. Sie wird aber vor der Hand nicht abſolut erfordert.

Es werden in jedem Amt zwei Landſchreiber creirt werden müſſen, der Code Napoléon erfordert haͤufig die Zuziehung von zwei Notaren z. B. bei der Eheſcheidung par consentement mutuel. Sie werden leben koͤnnen, wenn die Zahl der Advocaten und Proceſſe, wie ich wenigſtens hoffe, ſich vermin⸗ dert, wenn mehr Vertraͤge niedergeſchrieben werden, und uͤber weniger geſtritten wird, wenn die Advoca⸗ ten Rotare werden, und von Beurkunden derjenigen Willensaͤußerung leben, deren contradictoriſche Er⸗ klärung und vielſeitige Auslegung ihnen bisher eine reiche Nahrungsquelle oͤffnete.

Unter dieſer Vorausſetzung wird es nicht ſchwer ſcyn, alle im erſten Buch des Code Napoléon in den Artikeln 113, 134, 231, 284, 392, 3093, 459, 466, 501. das Rotariat betreffende Verfuͤgungen wortlich in Ausuͤbung zu bringen, wenn man nicht nach meinem in[34] enthaltenen Vorſchlag die Funk⸗ tion, welche Art. 154 dem Rotar uͤbertraͤgt, lieber, wie ich wiederholt datauf antrage, dem Pfarrer zu⸗ weiſen will.

IX. PTribunal de premièére instance. Die Schwierigkeiten der Subſtitution ſcheinen hier ſich zu haͤufen.

Noch immer halte ich es fuͤr unmoͤglich, mit Beibehaltung des ſchriftlichen Verfahrens die erſte Inſtanz überhaupt in den Schooß der Hofgerichte zu verlegen.

Eben ſo unmoͤglich ſcheint es mir, das gleich bei der erſten Inſtanz weſentlich wirkſame Ministère public bei den Aemtern in Thaͤtigkeit zu ſetzen.