Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
Seite
20
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II.

Zweiter Vortrag der Herzoglich Naſſauiſchen Commiſſion uͤber den fuͤnften Titel des erſten Buchs des Kodex Napoleon, sur le mariage.

[33]

S der Koder Napoleon keine andere als eine rein buͤrgerliche Ehe kennt, ſo kann er auch keine andere als rein buͤrgerliche Ehehinderniſſe annehmen.

Gleich der Ehe ſelbſt wird die Lehre von verbo⸗ tenen Graden ihres religioͤſen Charakters beraubt.

Was ſelbſt das Eherecht der Proteſtanten aus einem ſogenannten jus divinum positivum ableitet, was hierdurch gegen alle Eingriffe geſetzgeberiſcher Laune und Willkuͤhr geſichert wird, legt der Code Napoléon ins buͤrgerliche Geſetz.

Er unterſcheidet zwar zwiſchen dispenſabeln und nicht dispenſabeln Faͤllen. In beiden unterſagt das Civilgeſetz die Ehe. Bei jenen kann indeſſen die voll⸗ ziehende Gewalt(der Kaiſer, die Regierung) in einzelnen Faͤllen eine Ausnahme zulaſſen. Daß bei dieſen die Willkuͤhr des Geſetzgebers ſein eignes Werk ehren muͤſſe, iſt nicht geſagt und konnte nicht geſagt werden.