Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen

18

ſeyn, als eine ausgeſprochene Vereinigung uͤber das⸗ jenige, was das Eigenthuͤmliche des Chriſtianismus vom Eigenthuͤmlichen des Katholicismus, Luthera⸗ nismus, Calvinismus, Arianismus, Socianismus u. ſ. w. unterſcheidet.

Sie iſt um ſo weniger ſchwer, da ſie nur ſicht⸗ bar und äußerlich darſtellt, was ſchon unſicht⸗ bar im Innern der Gemuͤther exiſtirt.

Es kann die naͤmliche Vereinigung nur Einver⸗ ſtaͤndniß uͤber den aͤußern Ritus und kirchliche Ge⸗ braͤuche, nicht Vereinigung uͤber die damit zu verbin⸗ dende innere Bedeutung ſeyn, welche der Ueberzeu⸗ gung und dem Gewiſſen jedes Mitgliedes der verei⸗ nigten Kirche uͤberlaſſen bleiben muß.

Endlich muß die Vereinigung aͤußere, religioͤſe, in das buͤrgerliche Leben und in die Anſichten der Ci⸗ vilgeſetzgebung tief eingreifende Inſtitute betreffen. Hiet zeigt ſich nichts Wichtigeres, als die Ehe und der Eid.

Geht die Vereinigung weiter, uͤberſchreitet ſie die Grenzen des Allgemeinen, greift ſie in das Indi⸗ viduelle und Einzelne, ſo kann daraus nichts anders, als Verwirrung, Spannung oder Apathie entſtehen.

Damit ſie innerhalb ihrer Grenzen fortbeſtehe, muß ſie einen Centralpunkt haben. Die Ausuͤbung der durch die Vereinigung entſtandenen wenigen kirch⸗ lichen Geſetze muß einer Hand uͤbergeben werden.

Damit kein Staat im Staat, kein Antagonis⸗ mus zwiſchen einem ſelbſiſtaͤndigen Staate und einer ſelbſtſtaͤndigen Kirche fortbeſtehe, muͤſſen Staats⸗ und Kirchengewalt nicht in der Idee, ſondern in der Er⸗ ſcheinung, in der Perſon, nicht in der Quelle, eben⸗ falls vereinigt werden.

Wird dieſer Zuſtand in Frankreich realiſirt, ſo wird es gewiß keiner rein buͤrgerlichen Ehe und kei⸗ ner buͤrgerlichen Trauung mehr beduͤrfen.

Da in einem proteſtantiſchen Staat der Anta