2
ſie neben ihr auch die Gebote und Verbote des Staats geltend.
Ehe ich hier weiter gehe, ſey mir ein Blick auf
das Geſchichtliche des bisherigen Verhaltniſſes zwiſchen Staat und Kirche erlaubt.
In katholiſchen Staaten hat ſich der Staat ei⸗ ner bloßen Oberaufſicht uber die ſelbſtſtändige Ge⸗ ſetzgebung der ſelbſtſtaͤndigen Kirche bemaͤchtigt. Ein Antagonismus zwiſchen Staat und Kirche konn⸗ te hier nicht umgangen werden. Aber nach den For⸗ derungen des Zeitgeiſtes ſpielte uͤberall die letztere eine untergeordnete Rolle. Der Staat fuͤgte ſich in die alten Forderungen der Kirche, aber er duldete kei⸗ nen Widerſpruch gegen ſeine neuen. Die Kirche, zufrieden mit dem, was ihr die Meinung der Voͤlker ſeit Jahrhunderten gegeben hatte, verzichtete auf die Erweiterung ihrer Herrſchaft.
In proteſtantiſchen Staaten ſtellte die phyſiſche Perſon des weltlichen Regenten auch die phyſiſche Perſon des kirchlichen dar. Durch dieſe Vereini⸗ gung wurde der in der Idee vorhandene Antagonis⸗ mus in der Erſcheinung vertilgt. Der Staat konnte keine von der Kirche, die Kirche konnte keine vom Staat widerſprochene Forderung aufſtellen. Denn die fordernde moraliſche Perſon war mit derjenigen, an welche die Forderung gerichtet war, eine und die⸗ ſelbe. Im nemlichen moraliſchen Individuum konn⸗ te ein widerſprechendes Begehren und Zugeſtehen nicht ſichtbar werden.
Darum iſt doch aber auch in proteſtantiſchen Staaten, Staat und Kirche, Staats⸗ und Kirchen⸗ Regiment nicht eins. Der Staat vollzieht keine an⸗ dere, als die Geſetze, welche er ſelbſt poſitiv gege⸗ ben, die Kirche vollzieht Geſetze, die ſie poſitiv empfangen hat; der Staat folgt ſeiner eignen Willkuͤhr und ſchreibt ſein eignes, nach ihm ſelbſt genanntes Geſetzbuch; die Kirche hat nichts ſelbſt ge⸗
6


