Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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digt, wenn ſie auf der einen Seite mit dem Familien⸗ regiment bekleidet, auf der andern der nemlichen Fa⸗ milie rechnungspflichtig gemacht wird.

Sind beide Eltern geſtorben, ſo hat alle Fami⸗ lienmagiſtratur ein Ende.

Die Geſchwiſter ſind durch Bande des Bluts, nicht mehr durch das Band häuslicher Einheit ver⸗ bunden.

In der Vielheit der Familienmitglieder hat ſich die Familieneinheit aufgelößt; jedes fängt eine eigne Familie an; jedes iſt ſelbſtſtändig⸗

Erlaubt es Alter und Geiſtesmündigkeit, ſo ad⸗ miniſtrirt auch jedes ſeine eigne Selbſtſtändigkeit. Im entgegengeſetzten Fall fordert Intereſſe und Humani⸗ tät vom Staat die Anordnung einer Adminiſtration/ als Surrogat des väterlichen Schutzes. Sie iſt nicht gleich dieſem ein eignes, ſondern ein übertragenes Recht. Der eigentliche Inhaber der anvertrauten Gewalt iſt der Adminiſtrirte ſelöſt. So wie der Grund des Uebertrags wegfällt, hört dieſer auf, und der Eigenthümer tritt in die Selbſtverwaltung ſeines unveräuſſerlichen Guts.

So bildet die Geſetzgebung an der leitenden Hand der Natur das Inſtitut der Vormundſchaft aus. Sie iſt nichts patriarchaliſches, keine Familienmagi⸗ ſtratur, beruht auf keiner Familieneinheit.

Rechnungspflichtigkeit iſt mit ihr weſentlich verbunden. Es iſt nicht der Staat, welcher Rech⸗ nung fordert, ſondern der Adminiſtrirte ſelbſt. Der

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