Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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Die Sprößlinge ſchlieſſen ſich nicht mehr um den umgefallenen Stamm. Jedes bildet einen eignen. Sollen ſie nicht verkrüppeln, ſo bedürfen ſie einer Stütze.

Hier entwickelt ſich das Bedürfniß einer Vor⸗ mundſchaft.

Ob ſie ſogleich eintreten, oder ob, wenn eine Mutter zurückbleibt, auf dieſe die väterliche Gewalt übergehn ſoll und unter welchen Einſchränkungen? Das hat nicht mehr die Natur, ſondern das poſiti⸗ ve Geſetz entſchieden. Das franzöſiſche Recht hat die Frage bejahend, das römiſche hat ſie verneinend beantwortet, jedes mit Conſequenz und nach natur⸗ gemäßen Gründen.

Trägt das Geſeß die väterliche Gewalt auf die Mutter über, ſo kann es dieſer Gewalt engere Grän⸗ zen ſetzen, nicht aus Mistrauen in die mütterliche Liebe, ſondern aus Rückſichten für die weibliche Schwäche und andere Geſchlechtsindividualitäten.

Verweigert ihr das Geſetz umgekehrt nach dem Tode des Vaters alle Familienrepräſentation, ſo kann es die Mutter doch vor jedem andern Verwandten zur Vormundſchaft berufen. Im Zutrauen zu ihrer Liebe, kann es ihr mehr Gewalt wie jedem andern Vormund einräumen, und auch hier Geſchlechtsindi⸗ vidualitäten in Anſchlag bringen.

Auf keinen Fall dagegen kann die Mutter, als Inhaberin der väterlichen Gewalt zugleich Vormün⸗ derin ſeyn. Sie wird gleich dem Vater herabgewür⸗