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Austritt des Sohnes aus dem Familienverein mit dem Vater, war die väterliche Gewalt in der That auf⸗ gelöſt; ihre rechtlichen Folgen innßten nun ebenfalls ein Ende nehmen; ein von der Ratur aufgelöſtes Band konnte das Geſetz nicht! nehr als fortdauernd beträchten. Die Emanecipation durch abgeſonderte Hekonomie— unbekannt dem römiſchen Recht— bil⸗ dete ſich ſo im gemeinen deutſchen Recht imn Geiſt der Sache aus.
Sie konute an kein Alter gebunden ſeyn. Denn
das Geſetz folgte nur dem Faktum. Stellte dieſes
das Kind nicht ſelbſiſtändig hin, ſo konnte es das Geſeb ſeines Alters wegen nicht für ſelbſtſtändig hal— ten. In entgegengeſetzten Fall konnte es ihm, des Mangels des Alters wegen, das Anerkenntniß der Selbſtſtändigkeit nicht verſagen.
So läßt ſich dasjenige, was das gemeine Recht unter uns über die väterliche Gewalt feſtgeſeßt hat, aus der Natur ſelbſt conſtruiren; ſo läßt ſich ſ Anſicht vollkommen rechtfertigen.
Nichts würde nach dieſer Anſicht naturwidriger ſeyn, als ein zum Vormund herabgewürdigter Va⸗ ter, eine über den Vater ſich erhebende Obervor⸗ mundſchaft der Familien.
Freilich entſtehn mit dem Tode des Inhabers der Familienmagiſtratur neue Verhältniſſe, wenn die Repräſentirte, wegen Schwäche des jugendlichen Al⸗ ters ihre Selbſtſtändigkeit noch nicht ſelbſt ansü⸗ ben können⸗


