Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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genthums, ſo lange fort, als die väterliche Gewalt ſelbſt. Mir ihr beſtand die Familieneinheit und durch ſie die Einheit des Familienvetmögens. Indem der Vater das Vermögen bes Kindes genoß, war es, als genieße er nur das ſeinige. Was er an dem ſei⸗ nigen erſparte, erſparte er dem Kinde. Erlöſchen des väterlichen Uſufruets, Rechnungsbflichtigkeit we⸗ gen Eigenthum und Einkünften, bei fortdauernder väterlichen Gewalt, hätte einen Riß in der Familien⸗ einheit hervorgebracht, eine Anarchie im Familienre⸗ giment erzeugt; es bätte im Sohn, neben dem Fa⸗ milienoberhaupt, einen andern Hausvater hingeſteüt; der nnr ſich ſelbſt verantwortliche Repräſentant des Ganzen wäre nicht mehr Repräſentant des Ganzen geweſen; ſollte der Vater dem Sohn ſelbſt rechnungs⸗ pflichtig werden, ſo wurde der berrſchende Theil der Familie dem beherrſchten ſubordinirt; ſollte er den Verwandten Rechnung ablegen, ſo drängten ſich dieſe in den Verein zwiſchen Vater und Sohn und die Würde des Vaters wurde in einer andern Hinſicht darniedergedrückt.

Das Geſetz konnte und durfte nicht glauben, daß die Blutsverwandten des Sohns beſſer für ihn ſorgen würden, als ſein eigner Vater. Denn ſo ſprach die Natur in jeder väterlichen Bruſt, und das Geſetz mußte annehmen, daß ſie wahr rede.

Begann das Kind eine eigne ſeibſiſtändige, von der Oekonomie des Vaters abgeſonderte Haushaltung, dann änderten ſich freilich die Verhältniſte. Mit dem