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Die väterliche Gewalt iſt nehmlich ein Theil der Familienmagiſtratur. Sie ſetzt die Einheit der Fa⸗ milie und die Nothwendigkeit voraus, daß dieſe Ein⸗ heit von Einem regiert werde. Zu dieſer Regent⸗ ſchaft iſt der Ehemann und Vater durch die Ratur beauftragt. Aus dieſer Regentſchaft geht das Recht zum ausſchlieſſenden Schutz, zur ausſchlieſ⸗ ſenden Pflege und Erziehung des Kindes hervor.
Sie herrſcht über die Perſon, und eben dadurch auch über die Güter deſſelben. Denn Güter ſind ja nur das Acceſſorium, das Attribut der Perſon⸗ Es wäre unnatürlich, Güter von der Perſon zu trennen.
Da der Vater ſeine eigne Perſon mit der Per⸗ ſon des Kindes identificirt, ſo trennt er auch die etwa vom Kinde ſelbſt erworbenen, oder von einem Drit⸗ ten ihm zugewandten Güter von den ſeinigen nicht.
Man hat das ältere römiſche Recht einer Roheit beſchuldigt, weil es dem Vater das Eigenthum über ſeine Kinder beilegt, kein peculium adventitium kennt, und den Vater ſogar zum Herrn und Gebieter über das Leben des Kindes macht.
Aber dieſes römiſche Recht gewährt nur einen Rückblick in eine unverdobene Vorzeit, in eine kräf— tig und conſequent ſich ausſprechende Menſchennatur.
Das Eigenthum des Vaters auf die Perſon des Kindes war ja nur eine Folge ſeines Eigenthums auf ſich ſelbſt. Aus der Identität der Perſonen folgt ie Identität der Güter. Und das jus vitae et ne⸗
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