6
der Güter des Schutzbedürftigen; er hat ſie aber als Vormund, nicht als Vater; er' hat ſie nicht anders, als unter der Obervormundſchaft der Familie.
Darum iſt der Uſufruct am Vermögen der Kin⸗ der zwar eine, vom Geſetz dem Vater zugewandte Vergütung für die Pflege und Erziehung des Kin⸗ des. Allein ein weſentlicher Ausfluß der väterlichen Gewalt iſt er nicht. Er nimmt mit der gewöhnlichen, und ſpäteſtens im 13ten Jahre vollendeten Erziehung ein Ende.
Ohngeachtet der Erlöſchung dieſes Uſufructs, kann dennoch die väterliche Gewalt ohne Inconſe⸗ quenz noch länger fortdauern. Eben deshalb bleibt auch der durch Emancipation der väterlichen Gewalt Entlaſſene in Anſehung desjenigen Theils der Selbſt⸗ verwaltung ſeiner Güter, welcher ihm bis zur Voll⸗ jährigkeit noch nicht übertragen wird, keineswegs unter der Aufſicht des Vaters als Vater, ſondern unter der Oberaufſicht der Familie, welche zwar im Vater einen Curator beſtellen kann, aber nicht be⸗ ſtellen muß, und die Curatel einem dritten Fremden übertragen darf.
So ſind väterliche Gewalt und Vormundſchaft getrennt. Beide beſtehen neben einander. Der Vater kann Vormund ſeyn, und iſt es auch in der Regel. Aber weſentlich iſt die Eigenſchaft des Va⸗ ters und Vormundes nicht vereinigt.
Iſt die Ausübung der väterlichen Gewalt durch


