Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
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machen, denken laſſen. Die nicht richterliche Würk⸗ ſamkeit des Tribunals beſchränckt ſich auf Homologa⸗ tion oder Caſſation der Beſchlüſſe des Familienraths, und die Würkſamkeit des Ministere public auf An⸗ träge über jene oder dieſe. Jede andere Dazwiſchen⸗ kunft beider Behörden bei vormundſchaftlichen An⸗ gelegenheiten iſt nur eine gewöhnliche richterliche. Unaufgefordert kann das Tibuual nicht hoino, logiren oder caſſiren; wegen Unterlaſſungsſünden konnte es dem Bevormundeten daher mit keiner Re⸗ greßklage verantwortlich gemacht werden. Hat es dolos bomologirt oder caſſirt, ſo gibt es ja ohnehin eine Prisè à partie. Bloſe Culpa dagegen, Schief⸗ heit oder Sorgloſigkeit des Blicks, kann einer ur⸗ theilenden Staatsbehörde nie nachgewieſen, und eben deshalb von der Geſetzgebung nie zum Gegen⸗ ſtand einer Verantwortlichkeit erhoben werden. Und hiermit glaube ich die Vormunds⸗Ordnung des Co⸗ de Napolson gegen ungerechte von der hisherigen deutſchen Kritik zur Sprache gebrachte Vorwürfe, theils gerechtfertigt, theils einfache und leichte Mit⸗ tel zur Beſeitigung derſelben angezeigt zu haben,

Dagegen habe ich vieles gegen eine andere Grundanſicht derſelben auf dem Herzen. Roch hat ſich in Deutſchland keine Stimme dagegen erho⸗ ben. In Frankreich iſt ſie nur ſchwach und unvoll⸗