66 niſſen bewaffnete Familiengeiſt. Eben deshalb war die weit weniger würkſame Furcht vor einer entfernten und ungewiſſen Regreßklage ganz unnöthig. Auſſer⸗ dem iſt der Familienrath nie von ſelbſt, nie ohne äuſſere Veranlaſſung, ohne erſt zuſammengerufen zu werden, würkſam. Es wäre daher inconſequent und unbillig geweſen, die Familie— gleich dem ſelbſtthätigen Obervormund— wegen Unterläſ⸗ ſungsſünden verantwortlich zu machen. Alle ſelbſt⸗ thätige Oberaufſicht hat die Familie in die Hände des controllirenden Vormunds niedergelegt. Dieſen hat
aber auch das franzöſiſche Geſetz ohne Zweifel gleich
dem Hauptvormund einer Regreß- und Entſchädi⸗ gungsklage Preis geben wollen, ob es ſich gleich nicht ausdrücklich darüber erklärt hat. Uebrigens ſcheint es mir gar nicht zweifelhaft, daß die Mitglie⸗ der des Familienraths wegen vorſätzlicher Vervor⸗ theilung und Verletzung des Pupillen mit der gemei⸗ nen Actio de dolo in Anſpruch genommen werden können. Nur dasjenige, was die Actio tutelae sub- sidiaria contra magistratum von der Actio de dolo des gemeinen Rechts auszeichnet, iſt nicht auf ſie anwendbar.
Daß das Tribunal erſter Inſtanz gleich dem Mi- nistère public von der nemlichen Klage ſtillſchwei⸗ gend befreit worden iſt, bedarf wohl noch weniger einer Rechtfertigung.
Wäre auch die Klage eingeführt worden, ſo bätte ſich doch kaum die Möglichkeit, ſie geltend zu


