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Pflichten ohne Belohnung auferlegt. Es wird durch eignes Intereſſe zur Erfüllung derſelben nicht geret.
Gleich die Beſtellung des Vormunds iſt für ihn eine undankbare Amtsfrohne. Er muß von Amts⸗ wegen die ihm ganz gleichgültige Exiſtenz eines zu Bevormundenden in Erfahrung bringen; er muß nicht den erſten den beſten, ſondern wo möglich einen ſichern und zahlungsfähigen Vormund zu beſtellen ſu⸗ chen; er muß oft durch Zwang einen Bürger zur Ue⸗ bernahme der läſtigen Vorſorge anhalten; er muß ihn wieder von Amtswegen und aus eignem Antriebe zur Rechnungsablage nöthigen. Von aller dieſer Mühe bat der Obervormund nichts als das überſinnliche Be⸗ wußtſeyn, ſeine Schuldigkeit gethan zu haben; ein Bewußtſeyn, auf welches ſich die Geſetzgebung frei⸗ lich nicht gern allein verläßt. Sie mußte deshalb ihre Forderungen durch Furcht vor Schaden, Ver⸗ antwortlichkeit und Regreßklage ſchärfen. Dazu diente die Actio tutelae subsidiaria contra magi- stratum.
Das franzöſiſche Geſetz hat dem Obervorinund Pflichten auferlegt, deren Erfüllung ſich von ſelbſt be⸗ iöhnt. Die Verwahrloſung des Schutzbedürftigen und ſeines Vermögens iſt der Familie in keiner Hin⸗ ſicht gleichgültig. Was war alſo natürlicher, als dieſe Familie ſelbſt zum Obervormund zu beſtellen? Ueber die Erfüllung der Pflichten des Familienratbs wacht der mit gegenwärtigen Hoffnungen und Beſorg⸗
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