64 keit, der ſelbſt Verantwortung fordert. Sie ſcheint dem Mißbrauch obrigkeitlicher Gewalt, mag er mit Vorſatz oder durch Nachläſſigleit, poſitiv oder nega⸗ tiv ſchaden, Zügel anzulegen, und den Hülfsbedürf⸗ tigen gegen Amtsdeſpotismus zu ſchützen⸗
Die franzöſiſche Vormundsordnung hat ſie ab⸗ ſichtlich unterdrückt. Sie beſtunmt nichts über die Verantwortlichkeit der Familie, des wahren Ober⸗ vormunds. Sie ſchweigt ſogar von der Reſponſabi⸗ lität des den Familienrath leitenden Friedensrichters, und der, ſeine Handlungen genehmigenden oder ver⸗ werfenden Tribunäle.„Man muß nicht“— ſagte der Staatsrath Berenger—„um einen Bürger
„ſicher zu ſtellen, mehrere in Gefahr ſetzen. Die
„Mitglieder des Familienraths ernennen einen Ad⸗ „miniſtrator für ein ihnen vielleicht einſt zufallendes „Verwögen. Ihr eignes Intereſſe erfordert es, die „Verſchleuderung deſſelben zu verhüten. In dieſem „Intereſſe findet der Bevormundete eine hinreichende „Garantie.“
Man darf auch in der That nur die Organiſa⸗ tion der Vormundſchaft des franzöſiſchen Rechts, der Organiſation der deutſchen Vormundſchaft gegenü⸗ berſtellen, um von ſelbſt die Gründe zu finden, war⸗ um letztere nothwendig die Actio tutelae subsi- diaria contra magistratum beibehalten, und warum jene eben ſo nothwendig ſie umgehen mußte.
Das gemeine Recht hat dem Obervormund
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