Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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64 keit, der ſelbſt Verantwortung fordert. Sie ſcheint dem Mißbrauch obrigkeitlicher Gewalt, mag er mit Vorſatz oder durch Nachläſſigleit, poſitiv oder nega⸗ tiv ſchaden, Zügel anzulegen, und den Hülfsbedürf⸗ tigen gegen Amtsdeſpotismus zu ſchützen⸗

Die franzöſiſche Vormundsordnung hat ſie ab⸗ ſichtlich unterdrückt. Sie beſtunmt nichts über die Verantwortlichkeit der Familie, des wahren Ober⸗ vormunds. Sie ſchweigt ſogar von der Reſponſabi⸗ lität des den Familienrath leitenden Friedensrichters, und der, ſeine Handlungen genehmigenden oder ver⸗ werfenden Tribunäle.Man muß nicht ſagte der Staatsrath Berengerum einen Bürger

ſicher zu ſtellen, mehrere in Gefahr ſetzen. Die

Mitglieder des Familienraths ernennen einen Ad⸗ miniſtrator für ein ihnen vielleicht einſt zufallendes Verwögen. Ihr eignes Intereſſe erfordert es, die Verſchleuderung deſſelben zu verhüten. In dieſem Intereſſe findet der Bevormundete eine hinreichende Garantie.

Man darf auch in der That nur die Organiſa⸗ tion der Vormundſchaft des franzöſiſchen Rechts, der Organiſation der deutſchen Vormundſchaft gegenü⸗ berſtellen, um von ſelbſt die Gründe zu finden, war⸗ um letztere nothwendig die Actio tutelae subsi- diaria contra magistratum beibehalten, und warum jene eben ſo nothwendig ſie umgehen mußte.

Das gemeine Recht hat dem Obervormund