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ſtändig von Maleville bekämpft worden. Sie greift in das Innerſte des Familienzuſtandes. Sie wurde von Frankreichs Geſetzgebern mit Conſequenz ſowohl in dem Titel über väterliche Gewalt, als in dem Titel der Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Emanci⸗ pation durchgeführt. Folgende Beſtimmungen der franzöſiſchen Vormunds-Ordnung ſtehen nemlich im Zuſammenhang und gehen aus dieſer Grundanſicht bervor:
1) Die väterliche Gewalt iſt ein reines und bloßes, zum Vortheil des Kindes, beiden Eltern zuſtebendes, während der Ehe vom Vater ausgeübtes Schutz⸗ recht.
2) Zur Vergütung für die Koſten und Mübe der Erziehung bewilligt das Geſetz dem Vater und nach ſeinem Tode, der überlebenden Mutter, den Genuß des dem Kinde eigenthümlich gehörenden Vermögens.
3) Dieſer Genuß hört auf, wenn das Kind das 18te Jahr erreicht hat, oder noch früher, wenn es emancipirt worden iſt.
4) Mit der Volljährigkeit des Kindes— mitbin, wenn es das aute Jahr erreicht hat,— hat die vä⸗ terliche Gewalt gänzlich ein Ende.
5) Ueber die väterliche Gewalt erhaben iſt die vor⸗ mundſchaftliche Vorſorge des Staats für das Ver⸗ mögen des Kindes. Dieſe Vorſorge wird, unge⸗ achtet der Fortdauer der väterlichen Gewalt, durch die Familie ausgeübt.
6) Während der Ehe iſt der Vater rechnungspflich⸗


