Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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meinem Vorſchlag nur proviſoriſch und bilden keinen nothwendigen Beſtandtheil der Hauptrechnung. Dem Bevormundeten bleibt die dereinſtige Aufechtung der⸗ ſelben doch immer unbenommen.

Die Koſten derſelben können nicht in Betracht kommen. Bei einem unbedeutenden, leicht zu über⸗ ſehenden Vermögen hängt es ja vom Familienrath ab, ſtatt der jährlichen, eine nur alle zwei oder drei Jahre wiederholte Rechnungsablegung zu verordnen.

Die vom frauzöſiſchen Civilgeſet verordnete, dem controllirenden Vormund blos auf ſein Verlan⸗ gen vorzukegende Ctats de situation können den Nuz⸗ zen, nothwendig abzulegender beurkundeter

Rechnungen nicht leiſten. Bleibt es der Willkühr des controllirenden Vort munds überlaſſen, ob er états de situation fordern wolle oder nicht, ſo iſt allerdings zu beſorgen, daß er ſie in den meiſten Fällen gar nicht fordern werde. Manche Menſchen verwalten ihr Geſchäft ſehr gut, wenn ſie es verwalten müſſen und dazu dringend aufgefordert werden, und handeln darum doch gar nicht, wenn es ihrer Willkühr und Diskretion an⸗ heim gegeben bleibt, ob ſie etwas für Berufspflicht halten wollen oder nicht.

Den controllirenden Vormund muß es aller⸗ dings in Verlegenheit ſetzen, wenn er aus eignem Antrieb états de situation fordern und dadurch dem Hauptvormund Mißtrauen zeigen muß. Nö⸗ thigt ihn das Geſetz, ſo kommt er in keine Verlexen⸗