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grundlos, theils treffen ſie nur dieſen Vorſchlag. Die vom Baieriſchen Civilgeſetzbuch eingeführte pe⸗
riodiſche Rechnungspflichtigkeit des Vormundes tref⸗
fen ſie nicht.
Die Beſorgniß, daß eine controllirende Anſtalt wegen der Gemächlichkeit und Gewiſſenloſigkeit des Controlleurs ihren Zweck verfehlen möche, kaun nicht als Grund gegen die Einführung derſelben gel⸗ ten. Sie beweißt zu viel und eben darum nichts. Wenn ſich die Geſetzgebung auf Gewiſſen und Pflicht⸗
gefühl nirgends verlaſſen kann, ſo iſt überhaupt
gar keine Adminiſtrations-Controlle und ſelbſt keine Adminiſtration möglich.
Mag es immerhin mißlich ſeyn, zwei mit dem Zuſtand des Vermögens des Minderjährigen unbe⸗
kannten Mitgliedern der Familie die Rechnungs⸗Re⸗ eeſſirung zu übertragen, ſo fällt doch dieſe Bedenk⸗ lichkeit beim controllirenden Vormund hinweg. Das Inventarium wurde in ſeiner Gegenwart errichtet. Es iſt ihm alles genau bekannt. Er hat dem Betra⸗ gen des Hauptvormundes Schritt vor Schritt folgen können. Er iſt ohne allen Vergleich mehr zur Rech⸗ nungsprüfung berufen, als unſere obervormund⸗ ſchaftliche Staatsbehörden.
Iſt er zufällig zur Rechnungsabhörung nicht qua⸗ lificirt, ſo kann der vom Friedensrichter, mithin von einem Geſchäftemann dirigirte Familienrath eine an⸗ dere Einrichtung treffen.
Die pericdiſchen Rechnungsabſchlüſſe ſind nach
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