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„Der Staatsrath verwarf daher das Syſtem „der periodiſchen Rechnungsablegung. Dagegen „bielt er es für zweckmäßig, den kontrollirenden „PVormund zu berechtigen, dem Vormund eine Vor⸗ „lage oder Tabelle(tatus bonorum, état de si- „tuation) des Vermögenszuſtandes abzufordern*).
„Durch dieſe Verfügung ſollte der kontrollirende „Vormund in den Stand geſetzt werden, die ihm „vom Geſetz aufgetragene Aufſicht über den Vor⸗ „mund auszuüben, und auf ſeine Abſetzung anzu⸗ „tragen, wenn er Treuloſigkeit oder Unfähigkeit „(ineptie) wahrnehme.
„Uebrigens haben die Tabellen über den Ver⸗ „mögenszuſtand nicht den Nachtheil jährlich abge⸗ „ſchloſſener Rechnungen. Sie können in der That „bei der Hauptberechnung zur Controlle gebraucht „werden. Allein Beſtandtheile dieſer Rechnung wer⸗— „den ſie nicht. Von der koſtſpieligen Feierlichkeit „förmlicher Rechnungen ſind ſie befreit. Denn ſte „ſollen nach dem Art. 470. ohne Koſten, ohne Rechts⸗ „förmlichkeiten, auf ungeſtempeltem Papier abgefaßt „und übergeben werden. Soweit Locré“**)
Die Bedenklichkeiten des Staatsraths gegen die von der Commiſſion vorgeſchlagene periodiſche Rech— nungspflichtigkeit des Vormundes ſcheinen mir theils
*) 1r Band der Bibliothek S. 303. *) Locré, esprit du Code Nopoléon VI. pag 334— 33.


