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„ſchien aber gleich den erſten Zweck— die Siche⸗ „rung des Minderjährigen zu verfehlen; auſſerdem „waren damit noch andere Unbequemlichkeiten ver⸗ „bunden.“
1)„Statt die Sicherheit des Minderjährigen zu „vermehren, konnte eine jährliche Rechnungsſtellung „ſie in Gefahr ſetzen. Es war von zwei Verwand⸗ „ten zu beſorgen, daß ſie, nach einigen Jahren, „um ſich eine immer rückkehrende Frohnde zu erleich⸗ „tern, und um ſchnell zu Ende zu kommen, mit Zu⸗ „trauen alles unterzeichnen möchten, was ihnen der
„Vormund vorlegen würde.
2)„Eine ſolche Sotgloſigkeit würde es dem Vor⸗ „mund leicht gemacht haben, aller Verantwortlich⸗
„keit zu entgehen. Denn die ſo gefällig abgeſchloſ⸗
„ſenen periodiſchen Rechnungen ſollten ja in der Fol⸗ „ge die Grundbeſtandtheile der Hauptrechnung wer— „den.
3)„Sollten dieſe Rechnungen in eben der feierli⸗ „chen Form, wie die Hauptrechnungen geſtellt wer⸗ „den, ſo würde der Bevormundete ſehr theuer eine „Sicherheit erkauft haben, welche das Geſetz ibm „dennoch nicht gegeben hätte.
„Nach dieſen beiden letzten Rückſichten erſchienen „die jährlichen Rechnungen als unnütz, da der „Staatsrath den Vorſchlag der Geſetzgebungs⸗Com⸗ „miſſion, jedes Jahr die Ausgabe und die Verwen⸗ „dung der vorräthigen Gelder aufs Neue reguliren „zu laſſen, und die Familie wegen der Verwaltung


