Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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civil ſanktionirte Princip aufgeſtellt. Sie ließ eben⸗

falls eine Schlußrechnung nach geendigter Vor⸗ mundſchaft zu; auſſerdem ſollte aber auch noch der Vormund jährlich zwei vom Familienrath ernann⸗

ten Familienmitgliedern, und alle drei Jahre dem

Familienrath ſelbſt Rechnung ablegen.

Dem Familienrath ſollte es freiſtehen, eine ſeltnere periodiſche Rechnungsſtellung zu verord⸗ nen, oder auch die periodiſche Rechnungspflichtig⸗

keit ganz zu unterdrücken, wenn die Ratur der Vor⸗

mundſchaft oder der geringe Betrag des adminiſtrir⸗ ten Vermögens jene Formalität fül den Bevormun⸗ deten zu läſtig würde gemacht haben.

Nach Beendigung der Vormundſchaft ſollte die Hauptrechnung aus den jährlichen Rechnungen gebildet werden.

Drei Gründe ſprachen für dieſes Syſtem:

¹)die Sicherung des Minderjährigen

2)die Rothwendigkeit eine Baſis zu erhalten, nach welcher die Ausgaben, die Adminiſtrationsko⸗ ſten und die Anwendung der Erſparniſſe regulirt wer⸗ den können; denn nach dem Geſetzgebungsprojekt ſollte dieſes jährlich aufs Reue geſchehen.

3)Da endlich die Commiſſton die Abſicht hatte, die Familie wegen der Vormundſchaftsverwaltung verantwortlich zu machen, ſo ſchien die Sicherheit der Familie gegen Verantwortlichkeit eine jährliche Rechnungsablage zu erfordern.

Das Prejelt der Geſe gebungskommiſſien