Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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Auch die beutſche Praris kennt die vom Bevor⸗ mundeten ſelbſt nach erlangter Volljährigkeit vorge⸗ nommene Rechnungsreviſion. Will er indeſſen die vom Obervormund geſchloſſene Receſſe angreifen, ſo hat er es mit einer öffentlichen Behörde zu thun, er kämpft im Grunde gegen einen Mächtigen. Dies würde nicht der Fall ſeyn, wenn in einem deutſchen Code Napolson eine jährliche Rechnungspflichtigkeit des Vormundes gegen den kontrollirenden Vormund eingefübrt würde, und der Bevormundete von ſei⸗ ner eignen Befugniß, ſelbſtſtändig Rechenſchaft zu fordern, Gebrauch machen wollte.

Von der nemlichen Anſicht ſcheint das Bayeri⸗ ſche Civilgeſetzbuch ausgegangen zu ſeyn. Es verbin⸗ det Art. 456. den Vormund jährlich zur Rechnungs⸗ ſtellung an den Neben⸗ oder kontrollirenden Vor⸗ mund, und macht letztern für die Erfüllung dieſer Verbindlichkeit verantwortlich.

Der Badenſche Code Napoléon hat es bei den Beſtimmungen des franzöſiſchen Rechts gelaſſen.

Ich bemerkte vorhin, daß der Code Napoléon keineswegs aus Vergeſſenheit, ſondern aus Gründen, den Vormund mit der jährlichen Rechnungspflichtig⸗ keit verſchont habe.

Es iſt nicht überflüſſig, ſeine Gründe kennen zu lernen.

Die Geſetzgebungskommiſſion, ſagt Lo⸗ oréhatte über die Rechnungspflichtigkeit des Vormundes ein anderes, als das von dem Code