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milienrath muß es freiſtehen, den Gehülfen— der auf jeden Fall ein Rechnungsverſtändiger ſeyn muß unter den Familiengliedern, oder auſſerhalb der Fa⸗ milie zu wählen.
Iſt das Vermögen ſo gering, iſt die Verwal⸗ tung ſo einfach, daß es weder der Koſten noch Mübe einer jährlichen Rechnungsſtellung bedarf,— z. B. alle Einkünfte beſtehen nur in dem Pachtgeld, oder in den Zinſen einiger Grundſtücke oder Kapitalien, ſo werde es dem vom Friedensrichter geleiteten Fami⸗ lienrath, gleich nach der Errichtung des, dem Fami⸗ lienrath ohnehin nach Art. 462. vorzulegenden In⸗ ventariums, überlaſſen, ſtatt der jährlichen, eine zwei oder dreijährige Rechnungspflichtigkeit, zu ver⸗ ordnen.
Für die unterlaſſene Rechnungsabhörung muß der kontrollirende Vormund verantwortlich ſeyn. Für den daraus entſtandenen Schaden muß er mit ſeinem Vermögen haften.
Er muß auch dem Familienrath von Zeit zu Zeit — höchſtens alle drei oder vier Jahre, von der Rech⸗ nungsablegung, und von ſeinen gegen die Rechnung gemachten Erinnerungen, Nachricht geben.
Dennoch kann die Rechnungsablage nur provi: ſoriſch ſeyn. Nach geendigter Vormundſchaft muß der Vormund dem Bevormundeten ſelbſt alle Rech⸗ nungen zur nochmaligen Abhörung vorlegen. Was der 47 1te Artickel des Code Napoléon verordnet, bleibe unverändert.


