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fübrers zu überlaſſen, ob und welche Notitzen er ſich ſchriftlich aufzeichnen wolle; es müßte dem Geſchäfts⸗ führer ſelbſt unangenehm ſeyn, wenn er erſt nach 10 bis 16 Jahren zur Berichtserſtattung über das Ge⸗ ſchebene und Unterlaſſene zugelaſſen würde.
Welcher Güterbeſitzer möchte ſeinen Gutsver⸗ walter verpflichten, erſt nach viejen Jahren Rechnung abzulegen; welcher Gutsverwalter möchte die zwei⸗ deutige Wohltbat einer ſolchen Nachſicht annehmen?
Die an kurze Perioden gebundene Rechnunge⸗ pflichtigkeit des Vormundes liegt folglich in der Natur der Sache und wird von ſeinem Intereſſe eben ſo ſehr, als vom Intereſſe des Bevormundeten gefordert.
Hätte man in der Vormundsordnung des ftan⸗ zöſiſchen Geſetzes eine jährliche Rechnungspflichtigkeit eingeführt, ſo würde ſie ſich hier in einem noch vor⸗ theilbaftern Licht gezeigt haben, als ſie ſich in der Reichspoliceyordnung zeigt.
Zur Rechnungsabhörung wäre der kontrollirende Vormund zunächſt qualificirt.
Er hat die Verwaltung des Vormundes Schritt vor Schritt begleitet. Beſſev wie ein Pupillencolle⸗ gium, wie ein receſſirender Beamte kann er verhüten, daß der Vormund nicht Vervortheilungen und Be⸗ trügereien in die Formen einer wohlgeordneten Rech⸗ nung verſtecke und ſie dadurch heilige.
Verſteht er ſich auf Rechnungsabhörung und Rechnungsſtructur nicht, ſo zeige er es dem Familien⸗ rath an und erbitte ſich einen Gehülfen. Dem Fa⸗


