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werden nach geendigter Vormundſchaft die Faktoreu des Hauptabſchluſſes.
Dem zur eignen Uebernabme ſeines Vermögens gualificirten Bevormundeten, bleibt nun nichts als die Genehmigung der partiellen Rechnungsabſchlüſſe ſeines Obervormunds, oder ein, letzteren compro⸗ mittirender und eben darum ſehr läſtiger und gebäfſiger Proceß übrig.
Die Vorſorge des gemeinen Rechts iſt daher von der einen Seite für den Bevormundeten eben ſo ge⸗ fährlich, als ſie auf der andern für ihn wohlthätig zu ſeyn ſcheint.
Dennoch kann ich der Anſicht der franzöſiſchen Geſetzgebung, wenn ſie vom Vormund erſt nach ge ent gter Vormundſchaft Rechnungsablage fordert, uicht beipflichten.
Eine Vormundsrechnung iſt ja im Grunde nichts anders, als ein erſtatteter Bericht über ein ge⸗ führtes Geſchäft. Die Rechnungsbelege ſind die denſelben begleitende und beglaubigende Urkunden.
Freilich ſcheint es die Natur der Sache mit ſich zu bringen, über ein übernommenes Geſchäft dem Committenten erſt nach Beendigung deſſelben Be⸗ richt vorzulegen.
Wenn indeſſen das verwickelte, mit Detail über⸗ ladene Geſchäft einen Theil des menſchlichen Lebens ausfüllt, ſo wäre es ungereimt, die Darlegung über die Führung deſſelben dem Gedächtniß anzuvertrauen; es wäre gefähriich, es der Willkühr des Geſchäſis⸗


