Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
52
Einzelbild herunterladen

66

Beſcheinigungen der Ausgabe und Einnahme. Viel⸗

leicht hat die deutſche Geſetzgebung den Geſichtspunet noch zu niedrig gefaßt; ſie hat wenigſtens überſehen, daß eine periodiſche Oberaufſicht über die Erziehungs⸗ anſtalten des Vormundes ſehr wohl die Durchſicht der Rechnung begleiten konnte.

Indem das franzöſiſche Recht eine eigentliche Familienvormundſchaft organiſirt/ hat es der perio⸗ diſchen, in der Rechnungsablegung enthaltenen Aufſicht des gemeinen Rechts, eine beſtändige, durch den Gegenvormund, den Familienrath und ſelbſt das Ministère public ausgeübte Aufſicht ſub⸗ ſtituirt. An die Stelle der jäbrlich nur einmal würkſamen Verantwortlichkeit des Vormunds nach gemeinem Recht, ſetzt das franzöſiſche Recht eine beſtändig würkſame Verantwortlichkeit.

Die Sache hat noch einen andern Geſichtspunct. Er ſcheint ebenfalls der Anſicht der franzöſiſchen Ge⸗ ſetzgebung das Wort zu reden.

Die jährliche Abhörung der Vormundsrechnung

durch den Obervormund verhütet allerdings grobe und ſchreiende Mißbräuche der vormundſchaftlichen Ge⸗ walt. Feine und verdeckte Betrügereien kann ſie da⸗ gegen nicht verhindern. Dem entfernten, mit den individuellen Verhältniſſen und Umgebungen des Vor⸗ mundes ganz unbekannten Obervormund bleiben ſie verborgen. Durch den jährlichen Rechnungsabſchluß, welchen der letztere nicht verſagen kann, werden ſie geheiligt. Und dieſe periodiſche Rechnungsabſchlüſſe