Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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gende Verpfändung des Vermögens des Vormundes dargebotene Realcaution.

ad 2. Hat der Code Napoléon feßlerhaft den Vormund von einer jährlichen Rechnungsablage be⸗ freit, ſo geſchah es nicht aus Uebereilung. Das Für und Wider kam zur Sprache, und letzteres be⸗ bielt aus Gründen die Oberhand.

Die Vorſorge des gemeinen Rechts, wenn es dem Vormund zur jährlichen Rechnungsablage an den Obervormund verbindlich, und letztern wegen der Erfüllung dieſer Verbindlichkeit verantwortlich macht, war nothwendig und konſequent.

Die Berührungen zwiſchen Vormund und Ober⸗ vormund ſind nach gemeinem Recht zu ſelten und ein⸗ ſeitig. Hat jener das Inventarium errichtet, ſo hat er bis zu geendigter Verwaltung, wegen allen ſeinen Handlungen niemand mehr zur Rede zu ſtehen. Jede Einmiſchung der Familie iſt unterſagt. Denuncia⸗ tion ſetzt Verbrechen voraus. Kein Familienmitglied wird ſich leicht zu einer ſo gefährlichen Einmiſchung entſchlieſſen. Der Vormund kann hiernach unge⸗ ſtraft bis zur Volljährigkeit des Schutbedürftigen ſich von Willkühr, Laune, Leidenſchaft und Eigennutz ſeiten laſſen. Was konnte hiernach weniger geſche⸗ ben, als wenigſtens jährlich einm al das Betragen des Vormundes einer prüfenden Bebörde zu unter⸗ werfen? Wurde die würkliche Oberaufſicht doch blos auf das Vermögen des Schutzbedürftigen beſchränkt, blos auf die Prüfung der Rechnungen und auf die