Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
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durch die Homologation des Bezirkgerichts ge⸗ gen leichtſinnige und gewiſſenloſe Veräuſſerung ſeines unbeweglichen Vermögens geſichert. Dieſe Homo⸗ logation gewährt weit mehr Beruhigung als das De- Lretum de alienando vel oppignorando des ge⸗ meinen Rechts. Bei Ertheilung des letztern müſſen

ſich unſere Gerichte faſt einzig und allein auf die An⸗

zeige des Vormunds und allenfalls auf den begleiten⸗ den Bericht eines Localbeamten verlaſſen. Das De- cretum de alienando vel oppignorando iſt daher gewöhnlich weiter nichts als das Echo des Beamten⸗ berichts und der Ausſpruch einer einſeitig informirten Staatsbehörde. Der Homologation iſt die Unterſu⸗ chung des bei der Sache durchaus intereſſirten Fami⸗ lienraths vorangegangen. Beide Verwandten⸗Li⸗ nien konnten ſich von der Nothwendigkeit derſelben an Ort und Stelle überzeugen. Zu allem Ueberfluß wird noch das Ministère public vernommen.

Die Vormundsordnung des franzöſiſchen Rechts bietet hiernach dem Schutzbedürftigen einen Zuſam⸗ menfluß ſichernder und philoſophiſch berechneter An⸗ ſtalten dar; die Vormundscaution des gemeinen Rechts erſcheint dagegen in der That armſelig. Erfüllen der Gegenvormund, der Familienrath, das homologi⸗ rende Tribunal und das Ministere public ihre Schuldigkeit, ſo bedarf es der Caution nicht; könnte man das Gegentheil vorausſetzen, ſo würde die Con⸗ ventional⸗Caution doch nicht mehr Sicherheit gewäh⸗ ren, als die vom Geſetz ſelbſt, durch die ſtillſchwei⸗