Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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erzeugt, bringt das franzöſiſche Geſetz auch hervor. Es verpfändet die Güter des Vormunds ebenfalls ſtillſchweigend dem Pupillen. Es befreyt ſogar dieſe Verpfändung von der Nothwendigkeit der Inſkrip⸗ tion, und legt ihr auch ohne Inſkription Würkſam⸗ keit bei. Dieſe geſetzliche Vorforge leiſtet alles, was nur immerhin die Caution zu leiſten vermag. Denn beim begürerten Vormund iſt Real⸗Caution und ſtillſchweigende Oppigneration von gleichem Effect⸗ Beim unbeguterten gibt die Cautio juratoria, mit welcher das gemeine Recht zufrieden iſt, nicht mehr Sicherheit, als der Ruf des ehrlichen Mannes, mit welchem ſich das franzöſiſche Recht begnügt.

b) Die Caution des Vormundes kann ſchwerlich weiter reichen, als ſein eignes Vermögen. Iſt das Vermögen des Pupillen von beträchtlicheren Umfang, ſo muß doch immer der Staat den reichen Pupillen dem ärmern Vormund auf ſein ehrliches Geſicht an⸗ vertrauen. Verordnet die deutſche Reichsgeſetzgebung eine jährliche Rechnungsablage, ſo bekümmert ſie ſich doch bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs um die Aufführung des Vormundes nicht. Die letztere bleibt mithin bis dahin ohne Controlle. Das franzöſi⸗ ſche Geſetz organiſirt dagegen in der Aufſtellung einer Gegenvormundſchaft eine beſtändige Controlle. Der Gegenvormund wird durch die Natur der Sache zum Repräſentanten einer ganzen Verwandtenlinie berufen. Das Geſetz bewafnet durch dieſen Repräſentanten zum Vortheil des Pupillen anhaltend die Fami