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pitel zu ergänzen. Sie beſchränken ſich auf folgendes. 1) Der bei dem Tribunale erſter Inſtanz angeſtellte kaiſerliche Bevollmächtigte iſt zwar von Amtswegen
den Zuſtand der in die Regiſtratur abgelieferten den,
bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Regiſter zu prüfen ſchuldig. Er zeigt die von öffentlichen Functionairen verſchuldeten Uebertretungen der jene Regiſter und die Führung derſelben betreffenden Vor⸗ ſchriften an. Er trägt beim Tribunale erſter Inſtanz auf eine Beſtrafung an, welche hundert Franken nicht überſteigen kann(50). Allein eine Verände⸗ rung und Berichtigung wird demungeachtet in dem Regiſter nicht vorgenommen.
2) Die Berichtigung kann nur auf Anrufen der dabei intereſſirten Parthei geſchehen. Es muß dar⸗ über vorgängig vom competenten Gericht nach Anhö⸗ rung der Anträge des kaiſerlichen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Appellation erkannt werden()
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(0 Ein gerichtliches Geſuch um Berichtigung einer in den Ge⸗ burts⸗Heiraths⸗ oder Sterbregiſtern befindlichen Urkunde begründet ein ganz eignes an beſondere Formen gebundenes Verfahren. Es wird ein Code de procédure civile art. 355 — 853. geſetzlich normirt. Ich ſtelle es der Vollſtändigkeit wegen hier dar. Es beweißt zugleich den innigen Zuſam⸗ menhang des Kodex Napoleon und der franzöſiſchen Proceß⸗ ordnung— ein Zuſmmenhang, welcher faſt in jedem Titel des Foder Napoleon ſichtbar wird, und auf welchen ich in der Folge noch ſehr oft werde aufmerkſam machen müſſen.
1) Wer eine gerichtlich zu verfügende Berichtigung einer aete de l'etat civil(Geburts⸗Heiraths⸗ oder Sterburkunde)


