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nigung der Heirathsurkunde an den den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten des letzten Wohnorts der Verehelichten(95). Auf die pflichtmäßige Angabe von drei Zeugen nimt für jedes Corps der Quartiermeiſter, für die Of⸗ ficiere ohne Truppen und für die im Gefolge der Ar⸗ mee Angeſtellte(employés) der Muſterungsinſper⸗ tor die Beurkundung eines Sterbfalls auf(). Sie
(*) Der commandirendéẽ Capitain, welcher doch bei einem nicht aus mehreren Geſchwadern beſtehenden Corps nach⸗Art. 89. überhaupt die Stelle des den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten vertritt, wird hier nicht genannt. Warum? Nimt er bei einem ſolchen Corps die Sterburkunde nicht auf? Oder wer verrichtet es an ſeiner Stelle? Oder verſteht es ſich ven ſelbſt, daß das im Allgemeinen im 89ten Artickel ihm zugewieſene Geſchäft, auch in dieſem beſondern Falle ihm zukomme? Dann wäre es nicht nöthig geweſen, für dieſen beſondern Fall im göten Artickel des Quartiermei⸗ ſters und des Muſterungsinſpectors nochmals beſonders zu erwähnen.— Oder ſollen bei einem von einem bloſen Capi⸗ tain commandirten Corps Sterbfälle überall nicht beurkundet werden?— Ich kann alle dieſe Fragen nicht öſen.— Der Recenſent des Koder Napoleon in der A. L. Z. vom Jahr 8c5 findet es S. 95. auffallend, daß bei den ſtrengen Vor⸗ ſchriften über die beizubringenden Todesbeur undungen der in der Schlacht Gebliebenen oder Vermißten nicht erwähnt wird. Wahrſcheinlich ſind ſie in dem 96ren Artickel ſtill⸗ ſchweigend enthalten. Dieſe Vermuthung wird dunch eine Stelle der über das ganze Geſetz gehaltene Rede des Tribune Simeon— jetzt Miniſter des Innern des Königs von Weſtphalen— begründet. Er ſagt:„Cette loi fournit „les melieurs moyens de constater les décès neces- „satrement si multipliés auprès ides armées“(Code civil contenant la série des lois qui le composent ave6 leurs motils I. p. 245.).— Dieſes Wert ſcheink jenem Re⸗ eenſenten unbekannt geweſen zu ſeyn⸗


