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Rechtszuſtand beurkundenden Beamten des letzten Wohnorts des Vaters des Kindes zuſenden(*).
Iſt der Vater unbekannt, ſo wird der nãmliche Auszug dem dazu geeigneten Beamten des letzten Wohnorts der Mutter geſendet(93).
4) Das Aufgebot oder der Aufruf der Heirath ei⸗ ner Militairperſon, oder eines im Gefolge der Armee angeſtellten Individuums geſchieht am letzten Wohn⸗ ort derſelben. Fünf und zwanzig Tage vor der bür⸗ gerlichen Vollziebung der Ehe kömt das nämliche Auf⸗ gebot auf den Tagsbefehl des Corps, wenn es Indi⸗ viduen betrift, welche zum Corps gehören, und auf den Tagsbefehl der Armee oder des Armeecorps, wenn es Officiere ohne Truppen oder Angeſtellte be⸗ ttift, welche zum Armeecorps gebören(94).
Die Beurkundung über die geſchehene Heirath wird in das für das Corps oder für den Generalſtaab gefübrte Regiſter eingetragen.
Unmittelbar nach dieſer Eintragung ſendet der Officier, welcher ſie vorgenommen bat, eine Ausfer⸗
(*) Es wird hierdurch ſtillſchweigend angenommen, daß die letzte Garniſon oder das letzte Cantonnement des Officiers oder des Soldaten, wenn es ſich innerhalb der Grenzen des Reichs aufhält, als letzter Wohnort zu betrachten ſey.
(*) Es wird alſo ſtillſchweigend feſtgeſetzt, daß der Quartiermei⸗ ſter, der commandirende Kapitain oder der Muſterungsin⸗ ſpector— oder mit andern Worten— diejenigen Perſonen, welche bei der Armee die Stelle des den bürgerlichen Rechts⸗ zuſtand beurkundenden Beamten bertreten— die bürgerlice
„ Trauung verrichten.


