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ch für die Officiere ohne Truppen, ſo wie für die übrigen bei der Armee angeſtellten Perſonen, der bei der Armee oder bei dem Truppencorps angeſtellte Muſterungsinſpector(39).. 2) Es wird ein Regiſter über Geburts⸗ Heiraths⸗ und Sterbfälle geführt: a) Bei jedem Truppencorps für die zu dieſem Corps gehörenden Individuenz b) Bei dem Generalſtaabe der Armee oder des Armeecorps für die Officiere ohne Truppen und für die Angeſtellten(mployés). Beide Regiſter werden gleich den übrigen Re⸗ giſtern der Corps und des Generalſtaabes aufbewahrt.
Nach der Zurückkunft des Corps, oder der Ar⸗ mee in das Gebiet des Reichs, werden jene Regiſter in den Kriegsarchiven niedergelegt Go).
Beide Regiſter werden bei jedem Corps durch den commandirenden Officier, bei dem Generalſtaa⸗ be dagegen durch den Chef des großen Generalſtaa⸗ bes foliirt und pataphirt O. b. mit ſeiner Namens⸗ unterſchrift und Handzeichen verſehen)(91).
3) Erfolgt bei der Armee eine Geburt, ſo muß die Anzeige derſelben binnen zehn Tagen nach der Entbindung geſcheben(92).
Der mit der Führung des Regiſters beauftragte officier muß binnen den nächſten zehen Tagen nach der Aufnahme der Geburtsurkunde in das Regiſter, einen Auszug der Urkunde, dem den bürgerlichen


