Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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den Todesfall an. Dieſer verſügt ſich in das Ge⸗ fängniß und verfährt wie oben(34)().

7) Zeigen ſich an der Leiche Spuren eines gewalt⸗ ſamen Todes, oder ſind den Verdacht eines gewalt⸗ ſamen Todes begründende Umſtände vorhanden, ſo muß vor allen Dingen ein Polizeibeamte in Beiſeyn eines Arztes oder Wundarztes über den Zuſtand der Leiche und aller ſich darauf beziehender Umſtände ein Protokoll aufnehmen(*). Im nämlichen Protokolle müſſen ſo viele Rachrichten, als man einziehen kann, über die Vornamen, Namen, das Alter, das Ge⸗ werbe, den Geburtsort und über die Wohnung des Verſtorbenen aufgezeichnet werden().

Der Polizeibeamte iſt ſchuldig, die Abſchrift dieſes Protokolls, oder wenigſtens alle darin befind⸗ lichen Nachweiſungen der den bürgerlichen Rechtszu⸗ ſtand beurkundenden Beamten des Orts zuzuſenden, wo das in Frage ſtebende Individuum geſtorben iſt.

Nach dieſem Protocolle wird die Sterburkunde abgefaßt.

(0 Daß auch in dieſem Falle der Beamte des bürgerlichen Rechtszuſtandes des Orts, wo der Gefangene ſtarb, an den Beamten des Orts, wo er zuletzt wohnte, die Todesbeurkun⸗ dung zur Eintragung in das Sterbregiſter ſenden ſolle, wird nicht geſagt. Doch wäre es der Conſequenz wegen und in Gemäßheit des Boten Artickels nothwendig geweſen.

*) Deutſche Juſtitzpflege und Polizeivorſorge verordnen in ei⸗ nem ſolchen Falle eine Legalſektion. Es iſt ſehr auffallend und wurde ſchon von andern tadelnd bemerkt, daß ſo wenig der frauzöſiſche Criminalproceß, als die Polizeianſtalten Frankreichs eine ſolche Maasregel kennen.