Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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8) Fand ſich der Verſtorbene zur Zeit ſeines Ab⸗ lebens in einem öffentlichen militairiſchen oder Kran⸗ kenhaus, oder in einer andern öffentlichen Anſtalt,

ſo ſind die vorgeſetzten Directoren, Verwalter und

Hausherrn derſelben ſchuldig, den erfolgten Tod binnen 24 Stunden dem dazu geeigneten Beamten (olficier de l'état civil) des Orts, in welchem ſich jene Häuſer finden, anzuzeigen. Der Beamte iſt ſchuldig, ſich an Ort und Stelle zu verfügen, um ſich von dem wirklichen Abſterben durch den Augen⸗ ſchein zu überzeugen. Er nimmt hierauf nach den eingegangenen Erkundigungen und nach dem ihm zu⸗ gegangenen Declarationen die Todesurkunde nach der vorgeſchriebenen Form auf.

Dieſe Nachrichten und Deelgrationen, werden in dem öffentlichen Krankenhauſe oder in einer an⸗ dern öffentlichen Anſtalt, in ein beſonderes dazu be⸗ ſtimmtes Regiſter eingetragen.

Der Beamte ſendet die Todesurkunde an den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten des Orts, in welchem der Verſtorbene zuletzt gewohnt pat. Letzterer trägt ſie in das dazu geeignete Regi⸗ ſter ein(30).

6) Fand ſich der Verſtorbene zur Zeit ſeines Ab⸗ lebens in einem Gefängniſſe, Zucht⸗Verwahrungs⸗ oder Strafhaus, ſo zeigt der Aufſeher oder Gefan⸗ genwärter dem dazu geeigneten Beamten des Orts