Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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Kennt man den Wohnort des Vetſtorbenen, ſo iſt eine Ausfertigung dieſer Urkunde dem den bürger⸗ lichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten jenes Wohnorts zuzuſenden, und in die Regiſter deſſelben einzuſchreiben(82).

8) Es darf keine Beerdigung ohne Genehmigung des den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten vorgenommen werden. Er muß dieſe Ge⸗ nehmigung ſchriftlich auf ſtempelfreies Papier ohne Koſten ausfertigen. Vor der Ertbeilung derſelben nuß er ſich in das Sterbhaus begeben und ſich von der Wirklichkeit des Todes durch den Augenſchein überzeugen.

Die Beerdigung darf nicht früher als 4 Stun⸗ den nach erfolgtem Abſterben geſchehen, auſſer in den

durch Polizeiverordnungen vorausgeſehenen Fällen

7) G

ad V) Beſondere Beurkundungen für die bei den Armeen Frankreichs auſſerhalb den Grenzen des Reichsſichereignenden Geburts⸗ Heiraths⸗und Sterbfälle.

Frankreichs Armeen finden ſich innerbalb oder auſſerhalb den Grenzen des Reichs. Für den erſten Fall enthält das Geſetz keine

() Nach meiner Einſicht gehört dieſe Verordnung in ein Poli⸗ zei und nicht in ein Civilgeſetbuch. Auſſerdem iſt ſie ſehr fehlerhaft und keines wegs auf ärztliche Beobachtungen ge⸗