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6) die in den verſchiedenen Wohnorten der Ver⸗ ehelichten geſchehenen Aufgebote,
) die Einſprüche, wenn Einſprüche ſtatt gebabt haben, die Aufhebung derſelben, oder die Er⸗ wähnung des Umſtandes, daß kein Einſpruch geſchehen ſey⸗
8) die Erklärungen der Contrahenten, daß ſie ſich beirathen wollen, und den durch den Beamten des bürgerlichen Rechtszuſtandes geſchehenen Ausſpruch ihrer Vereinigung,
9) die Vornamen, Ramen, Alter, Gewerbe und Wohnort der Zeugen, ihre Erklärung über ihre Verwandſchaft der Verſchwägerung mit den Ver⸗
können Weiber ohne ausdrückliche Einwilligung ihrer El⸗
tern, und wenn dieſe geſtorben ſind, ihrer Groseltern nicht heirathen(183— 150).
Nach dem 25ten und 21ten Jahre bedürfen ſie nicht mehr die Einwilligung, wohl aber den Rath ihrer Eltern oder Großeltern.
Sie müſſen ſich dieſen Rath unter förmlicher feierlicher Anzeige ihrer Abſicht durch einen Notar erbitten(151
Dieſe Anzeige heißt acre respectueux.
Das Stillſchweigen der Eltern oder Großeltern wird alé eine abrathende Erklärung betrachtet. Sie iſt kein Hinder⸗ niß der Ehe ſelbſt, ſondern verzögert nur ihre Vollziehung- Die Erbittung des Raths muß noch zweimal von Monat zu Monat wiederholt werden. Erfolgt auf die dritte Anzeige wieder eine ſtillſchweigende abrathende Erklärung, ſo kann man nach Ablauf eines Monats mit der Vollziehung der Ehe dennoch vorſchreiten.
Der Sohn bedarf nach vollendetem dreißigſten, die Toch⸗ ter nach vollendetem fünf und zwanzigſten Jahr nur eines acte respectueux


