Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
25
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25 der Ehegatten vor. Er empfängt hierauf von jedem Tbeile die Erklärung, daß ſie ſich zum Mann und zur Frau nehmen wollen.

Er ſpricht im Namen des Geſetzes aus, daß ſie durch die Ehe vereinigt ſind, und nimmt biernächſt auf der Steile die Heurathsurkunde auf(76).

4) Die Heuratbsurkunde muß enthalten

1) die Vornamen, Namen, Gewerbe, Alter, Geburts: und Wohnort der Ehegatten.

2) ob ſie volljährig oder minderjährig ſind,

3) die Vornamen, Namen, Gewerbe und Wohn⸗ ort der beiderſeitigen Eltern,

4) die Einwilligung ihrer beiderſeitigen Eltern, oder wenn ſie nicht am Leben ſind, ihrer Groß eltern, oder wenn auch dieſe nicht mehr am Le⸗ ben ſind, oes Familienraths,

5) die ehrerbietigen Anzeigen, wenn ſie geſchehen ſind, 0)

(0) Das ganze Kapitel über die Beurkundung der Heirath hängt mit dem Geſetz über die Erforderniſſe einer gültigen Ehe zuſammen. Ohne eine genaue Kemtniß des letztern iſt es nicht einmal verſtändlich. So weiß man nicht, was man ſich bei dem Familienrath, bei der Einwilligung deſſelben, und bei der ehrerbietigen Anzeige denken ſoll. Ich muß dieſe Inſtitute hier erklären.

1) Der Familienrath iſt in der Abhandlung über Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Eman⸗ cipation vollſtändig erklärt worden.

2) Die ehrerbietige Anzeige('acte respeetueux) iſt eine eigne dem deutſchen Eherecht unbekannte Formalität.

Vor dem vollendeten fünf und zwanzigſten Jahre können Männer, voör dem vollendeten ein und zwanzigſten Jahre