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a) am Wobnorte des Bräutigoms, b) am Wohn⸗ orte der Braut ch ſteht einer oder ſtehen beide zu Ver⸗ ebelichende unter fremder, elterlicher oder vormund⸗ ſchaftlicher Gewalt, am Wohnorte derjenigen, in deren Gewalt ſie ſich finden(160).
Der Aufruf geſchieht an einem Sonntage, zwei⸗ mal hintereinander, ſo daß der zweite am nächſten Sonntage erfolgt.
Der den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkunden⸗ de Beamte nimt ihn am Eingange des Gemeindehau⸗ ſes vor.
Er verkündiget dem Publikum den Vornamen, Namen, Gewerbe, Stand und Wohnort der künf⸗ tigen Ebegatten, ihre Volljährigkeit oder Minderjäh⸗ rigkeit, und den Vornamen, Namen, Gewerbe und Wohnort ihrer Väter und Mütter(63).
2) Dieſe ganze Handlung wird beurkunbet. Der Inbalt dieſer Beurkundung zeigt auch noch die Tage, Stunden und Herter an, wo die Bekanntmachung geſcheben iſt.— Alle Aufgebotsbeurkundungen wer⸗ den in ein einziges Regiſter eingetragen. Es wird foliirt und vom beurkundenden Beamten paraphiret. Am Ende jedes Jahres wird es in der Regiſttatur des Arrondiſſementstribunals niedergelegt(63).
3) Ein Auszug der Aufgebots, oder Auftufsbeur⸗ kundungen wird an die Thüre des Gemeindehauſes affigirt. Es bleibt daran während dem achttägigen Zwiſchenraum zwiſchen dem erſten und zweiten Auf⸗ gebote angeheftet(64).


