Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
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4) Der Kaiſer oder der von ihm authoriſirte Staats⸗ beamte, können wegen wichtiger Urſachen von dem zweiten Aufrufe dispenſiren(169).

5) Die bürgerliche Vollziebung der Ehe kann nicht früher als drei Tage nach dem zweiten Aufge⸗ bote erfolgen. Der Tag des zweiten Aufgebots wird nicht mitgerechnet(64).

6) Nach erfolgtem zweitem Aufgebote, und von dem Tage an, da daſſelbe erfolgt iſt, gerechnet, muß die Ehe binnen Jahresftiſt bürgerlich vollzogen wer⸗ den. Im entgegengeſetzten Falle haben beide Auf⸗ gebote ohne weiteres ihre Würkſamkeit verloren, und müſſen aufs neue nach allen vorgeſchriebenen Formen vorgenommen werden.

7) Vor der bürgerlichen PVollziehung der Ehe iſt ein Widerſpruch oder Einſpruch zuläſſig. Welchen Perſonen im Einſpruch freiſteht, aus welchen Grün⸗ den er zuläſſig iſt gehört nicht in dieſes Geſetz. Es handelt davon das deitte Kapitel des Geſetzes über die Ehe(172 179).

8) Der Einſpruch geſchieht ſchriftlich durch eine im Original und in Abſchrift auszufertigende Oppoſi⸗ tionsurkunde. Hriginal und Abſchrift müſſen von den Urhebern der Orpoſition oder von ihrem Spezial⸗ bevollmächtigten, der dazu einer ſpeciellen und lega⸗ len Vollmacht bedarf, unterzeichnet werden. Das

Original erhalten die Opponenten, um nach den Re⸗ geln der franzöſiſchen Civilprocedur vor Gericht da⸗