Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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e) Die bei den Beurkundungen auftretenden Zeu⸗ gen müſſen männlichen Geſchlechts und wenig⸗ ſtens ein und zwanzig Jahr alt ſeyn. Sie müſ⸗ ſen von den intereſſirten Perſonen gewählt wer den. Verwandte verdienen den Vorzug(67).

) Der beurkundende Beamte muß die Urkunde den erſcheinenden Perſonen, den Bevollmächtigten und Zeugen zum Durchleſen vorlegen oder ihnen vorleſen. Die Erfüllung dieſer Vorſchrift iſt ebenfalls zu beurkunden(55).

2 Die Urkunde muß vom Beamten, von den Erſchienenen und von den Zeugen unterſchrieben worden. Können ſie dieſes nicht, ſo iſt der Verhinderungsgrund zu bemerken 69).

n) Alle Zahlen, alſo auch Jabrzahl und Datum ſind mit vollen Buchſtaben zu ſchreiben. Ab⸗ kürzungen ſind nirgends zuläſſig(42).

3) Was aus der Haupturkunde wieder ausgeſtri⸗

chen oder zugeſeht wird, muß in eben der Form⸗ diſtinkt zugelaſſen werden könnten.(A. L. Z. vom Monat Rärz 1805 S. 486.) Ich muß indeſſen bemerken, daß im Litel, welcher von der Beurkundung der Geburt handelt, überall von der Zuläſſigkeit eines Bevollmächtigten nicht die Rede iſt, dagegen wird im Litel uber die Beurkundung einer Ehe bei Gelegenheit des Aufgebots der Verlobten, einer Voll⸗ macht erwähnt. Ich glaube daher, daß es üherhaupt dem Geiſte der franzöſiſchen Geſetzgehung widerſpricht, Ge⸗ burtédeclarationen durch Bevollmächtigte abzugeben. Un⸗ ter einer legalen Vollmacht(procurztion authentique) darf man übrigens ja nicht eine gerichtlich beglaubigte Vollmacht verſtehen. Das franzöſiſche Recht kennt ſie nicht. Die pro⸗ euration authentique entſteht durch Notariatsbeurkundung.