Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
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che angeböre; ſo möchte ich die Maxime der Staat habe keine Religion welche leicht mißdeutet werden könnte, ausdrücken. Denn Re⸗ ligion iſt etwas ganz anders und weit höheres, als alle kirchliche Vereinigung. Sie verhält ſich zur Kir⸗ che wie das Weſen zur Form, wie die Subſtanz zum Vebikel. Indem behauptet wird, daß der Staat als moraliſche Perſon des Vebikels nicht bedürfe, und eben darum gar keiner Kirche angehöre, wird durchaus nicht geſagt, daß der Staat keine Religion babe, eine Behauptung! die mir eben ſo gewagt und gefährlich ſcheint, als die Behauptung, der Staat habe keine Moralität.

In der neueſten Conſtitutionsurkunde Frank⸗ reichs wird der Grundſatz aufgeſtellt, daß die katho⸗ liſche Religion die Religion der großen Majorität der Nation ſey; man hat ſorgfältig den Ausdruck: herr⸗ ſchende Religion, vermieden.

Eine unmittelbare und nothwendige Folge jenes Fundamentalgeſetzes war ein andres Geſetz, welches es für ungereimt und widerſinnig erklärte, daß der Burger nicht anders, als durch das Medium der Kirche in die bürgerliche Geſellſchaft eintreten und wie⸗ der austreten könnte.

Dieſes Geſetz iſt nie beſtimmt gegeben, aber doch dadurch ſtillſchweigend erlaſſen worden, daß Pfarr⸗ bücher, Tauf- und Beerdigungsſcheine des Rangs öffentlicher Urkunden beraubt und in die Klaſſe blo⸗ ber Privatnotitzen berabgeſetzt wurden.